Die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt aufgrund eines vollstreckungsrechtlichen Titels gem. §§ 704, 794 ZPO. In den meisten Fällen sind dies Vollstreckungsbescheide, Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse oder gerichtliche Vergleiche, wobei das Mahnverfahren bewusst einfach gestaltet wurde, um bei relativ eindeutiger Rechtslage und unstreitigen Forderungen den Gläubigern einen schnellen und unkomplizierten Weg zu bieten, die Forderung gerichtlich feststellen zu lassen. Mahnbescheidsvordrucke gibt es in den meisten Schreibwarenläden zu erwerben, oder können auch auf Mahngerichte.de online ausgefüllt werden. Mit Ausnahme der Vollstreckungsbescheide bedürfen all diese Titel einer Vollstreckungsklausel, die durch das Gericht erteilt wird.

Der Gerichtsvollzieher wird als Vollstreckungsorgan nur auf Antrag tätig. Dieser sollte in aller Regel schriftlich erteilt werden. (Vordruck eines Zwangsvollstreckungsauftrages sowie die Word-Version zum Ausfüllen am PC.) Dem Antrag muss immer der Vollstreckungstitel nebst Klausel im Original beigefügt werden, sowie eine Forderungsberechnung nach. § 367 BGB, welche sämtliche Forderungen, Zinsen, Kosten und bereits geleistete Zahlungen enthält.

Aufträge können direkt an den jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher oder an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, gerichtet werden. Die Verteilerstelle wird den Auftrag dem zuständigen Kollegen zuleiten.

Der Gerichtsvollzieher kann mit verschiedenen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung beauftragt werden. Neben der klassischen Zwangsvollstreckung durch Pfändung kann der Gläubiger beantragen, dass im Fall der erfolglosen Vollstreckung das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durchgeführt wird.

Sollte der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigern oder im angesetzten EV-Termin nicht erscheinen, kann ferner der Erlass eines Haftbefehls durch das Vollstreckungsgericht und darüber hinaus dessen Vollstreckung beantragt werden.

Der Gerichtsvollzieher kann außerdem gebeten werden, die Schuld in Raten einzuziehen, wobei § 806b ZPO eine Tilgung binnen maximal 6 Monaten vorsieht.

Neben der Geld-Zwangsvollstreckung wird der Gerichtsvollzieher außerdem tätig bei der Wegnahme beweglicher Gegenstände oder der Räumung von Wohnungen, Geschäftsräumen und Grundstücken. Auch hier bedarf es eines entsprechenden Vollstreckungstitels nebst Klausel und eines Auftrages.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung berechnen sich bundeseinheitlich nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (GvKostG). Sie sind grundsätzlich vom Schuldner zu zahlen, jedoch haftet der Auftraggeber (Gläubiger) für den Fall, dass die Beitreibung der Kosten beim Schuldner erfolglos verläuft.