Versteigerungen durch den Gerichtsvollzieher erfolgen in der Regel aufgrund eines Pfandrechtes an den zu versteigernden Gegenständen, oder aufgrund öffentlicher Ermächtigung. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Versteigerung, welche sich von einer privaten Versteigerung (z.B. auf eBay) vor allem dadurch unterscheidet, dass die Erteilung des Zuschlags und die Ablieferung des Gegenstands durch den Gerichtsvollzieher hoheitliche Vorgänge darstellen. Dies bedeutet insbesondere, dass die ersteigerten Gegenstände immer ohne Gewährleistung in dem Zustand versteigert werden, in dem sie sich befinden, und als unbelastetes Eigentum auf den Ersteher übergehen.

Die Versteigerung erfolgt zu einem festgesetzten Termin und Versteigerungsort. Der Termin wird in der Regel als Aushang im Gerichtsgebäude des betreffenden Amtsgerichtsbezirks bekannt gemacht, in Einzelfällen auch durch Zeitungsinserat und/oder Veröffentlichung im Internet. (Hier unter Termine und auf der Seite des Amtsgerichts Hanau.) Der Gerichtsvollzieher eröffnet den Termin zum festgesetzten Zeitpunkt und stellt fest, ob sich Kaufinteressenten eingefunden haben. Sodann wird er zum Bieten auffordern.

Gebote erfolgen durch lautes Ausrufen des angebotenen Geldbetrages. Der Gerichtsvollzieher wird so lange bieten lassen, bis keine höheren Gebote mehr abgegeben werden. Sodann wird er noch dreimal zum Bieten aufrufen. Erfolgt kein weiteres Gebot, erhält derjenige den Zuschlag, welcher das höchste Gebot abgegeben hat. Das Kaufgeld ist sofort nach dem erteilten Zuschlag in bar zu zahlen. Der ersteigerte Gegenstand ist sodann sofort mitzunehmen. (Ggf. ist im Vorfeld ein entsprechender Abtransport zu besorgen.) Wird die Sache von dem Meistbietenden nicht sofort gezahlt und mitgenommen, oder gibt es Streitigkeiten über das Meistgebot, wird die zugeschlagene Sache erneut ausgeboten. Konnte der Meistbietende nicht zahlen, wird er zum Bieten nicht mehr zugelassen und haftet für den Ausfall, sollte der Gegenstand zu einem geringeren Preis versteigert werden.