Tom E. Steigerwald

Gerichtsvollzieher (b) bei dem Amtsgericht in Hanau

Gesetze &System &Zwangsvollstreckung gvsteigerwald | 25 Jun 2009

Bundestag beschließt Reform der Zwangsvollstreckung

Der deutsche Bundestag hat am 19.06.09 zwei Gesetzesentwürfe zur Reform der Zwangsvollstreckung beschlossen. Einer davon erlaubt die Versteigerung gepfändeter Gegenstände im Internet, ein anderer ersetzt das bisherige EV-Verfahren durch die sog. “Vermögensauskunft” und stellt diese an den Beginn des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Was die Internetversteigerung angeht, so sind nach dem Gesetzesentwurf von den jeweiligen Landesregierungen eigene Versteigerungsplattformen (z.B. Justizauktionen.de) bereitzustellen. Eine Versteigerung über bereits bestehende Plattformen (wie z.B. eBay) scheint daher nicht vorgesehen zu sein.

Wesentliche Änderungen für die Zwangsvollstreckung bedeutet jedoch das zweite Gesetz. In diesem wird nicht nur das EV-Verfahren dahingehend reformiert, dass es ohne einen vorherigen erfolglosen ZV-Versuch durchgeführt werden kann, sondern auch, und vor allem, weil der Gerichtsvollzieher ermächtigt wird, Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners durch Einsichtnahme der Daten der Rentenversicherungsträger (hinsichtlich Arbeitsverhältnis), der BaFin des Bundeszentralamtes für Steuern (Bankverbindungen) und des Kraftfahrt-Bundesamtes (Fahrzeuge) einzuholen, wenn der Schuldner diese Angaben nicht freiwillig macht.

Darüber hinaus kann die Vermögensauskunft nach 2 Jahren erneut gefordert werden, nicht erst nach 3 Jahren, wie bisher die eidesstattliche Versicherung. Dem Schuldner wird allerdings die Möglichkeit gegeben, die Vermögensauskunft durch Zahlung von Raten zu umgehen, sofern der Gläubiger nicht widerspricht. Das Gesetz sieht hierfür einen Rahmen von maximal 12 Monaten (anstatt bisher 6 Monaten) vor.

Die Gesetzesentwürfe wurden dem Bundesrat vorgelegt, der sich damit am 10.07.09 befassen will. Sollten die Gesetze wie vorgesehen beschlossen werden, so tritt das Erstere (Internetversteigerungen) bei Verkündung, das Letztere (Vermögensauskunft) hingegen vier Jahre nach Verkündung (also frühestens 2013) in Kraft.

Nachtrag 26.06.09: Anstatt der BaFin soll nach dem Beschluss des 6. Ausschusses die Auskunft über Bankverbindungen über das Bundeszentralamt für Steuern erfolgen.

(Mit Dank an den Kollegen F.)

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