Gesetze & System gvsteigerwald | 20 Mai 2009
Zwischenlösungen
Nach dem Abschlussbericht der Staatssekretärsarbeitsgruppe “Zwischenlösungen bis zur Umsetzung des Beleihungsmodells im Gerichtsvollzieherwesen” (das Beleihungsmodell wird wegen verfassungsrechtlicher Schwierigkeiten derzeit nicht umgesetzt) werden drei Reformvorschläge gemacht, die die Effizienz der Zwangsvollstreckung erhöhen sollen: Die Einführung einer Erfolgsgebühr und Umstrukturierung des Vergütungsmodells, die Lockerung des Bezirksschutzes und die Reform der Sachaufklärung.
Diese Reformvorschläge werden durch den deutschen Gerichtsvollzieherbund vollinhaltlich abgelehnt. Insbesondere die Lockerung des Bezirksschutzes ist jedoch ein Ansatz, bei dem ich persönlich starke Vorbehalte rechtlicher, finanzieller und menschlicher Art habe.
Gerichtsvollzieher sind Landesbeamte, sie unterstehen den Beamtengesetzen der einzelnen Bundesländer, die jedoch aufgrund des Beamtenstatusgesetzes im Wesentlichen bundesweit einheitlich sind. Insbesondere ist hier der § 45 BeamtStG (in Hessen identisch mit dem § 92 HBG) interessant, welcher dem Dienstherrn die Pflicht auferlegt, den Beamten in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung zu schützen. Nun werden durch Lockerung des Bezirksschutzes – und damit der Anregung zu Konkurrenz unter den einzelnen Gerichtsvollziehern – diese eben gerade nicht in ihrer Stellung als Beamte geschützt. Vielmehr wird hier etwas völlig untypisches für das Beamtentum eingeführt, nämlich die direkte Konkurrenz untereinander. Man muss nicht einmal polemisch werden, um aufzuzeigen, wie sehr dies dem Beamtenstatus widerspricht: Nehmen Sie einfach an, Sie könnten sich zukünftig aussuchen, welche Polizisten Ihre Anzeige, welche Baubeamte Ihren Bauantrag (oder den Ihres Nachbarn), welcher Finanzbeamte Ihre Steuererklärung bearbeitet. Diese Art der “Selbstausbeutung”, wie der DGVB es treffend formuliert, ist wohl nicht nur nach meiner Ansicht, sondern auch nach der des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig.
Sodann macht Konkurrenz als Leistungsanreiz nur dann Sinn, wenn finanzielle Anreize geschaffen werden. Diese jedoch lässt der Entwurf der Staatssekretärgruppe vermissen. Zwar soll eine Erfolgsgebühr eingeführt werden, diese jedoch kommt, wie alle anderen Gebühren auch, zunächst der Staatskasse zugute. Zwar behalten die Gerichtsvollzieher einen Teil der Gebühren ein, diese dienen jedoch dazu, den Aufwand für die Organisation des Geschäftsbetriebes, welchen der Gerichtsvollzieher auf eigene Kosten erbringen muss, zu decken. Es ist also keineswegs so, dass der Kollege mit mehr Aufträgen zwangsläufig auch der “reichere” Kollege ist; vielmehr ist, wie der Koll. Seip treffend anmerkt, der Aufwand bei einer Lockerung des Bezirksschutzes u.U. wesentlich höher als die Entschädigung. In dem Moment nämlich, in dem jedem Gerichtsvollzieher Aufträge im gesamten Amtsgerichtsbezirk erteilt werden können, werden wegen einzelnen Aufträgen lange Fahrtwege zurückgelegt werden müssen, die von den Wegegeldern nicht mehr gedeckt sein können.
Schließlich können von der Lockerung des Bezirksschutzes ja gerade Arbeitsunwillige profitieren, denn in einem – angenommenen – Extremfall, in dem ein Gerichtsvollzieherbüro so sehr heruntergewirtschaftet ist, dass überhaupt keine Aufträge mehr eingehen, erhält der betreffende Gerichtsvollzieher weiterhin seine Dienstbezüge, ohne jedoch überhaupt eine Arbeitsleistung zu erbringen. Auf der anderen Seite können “beliebte” Gerichtsvollzieher früher oder später mit Arbeit überlastet werden, wenn nämlich so viele Aufträge erteilt werden, dass diese mit der einfachen Arbeitsleistung des Gerichtsvollziehers nicht mehr zu bewältigen sind. (Da das Amt des Gerichtsvollziehers persönlich auszuüben ist, können viele Aufgaben auch nicht delegiert werden.) Hier unterliegt es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, einer Unter- und Überlastung entgegenzuwirken.
In wiefern diese Reformvorschläge durchgesetzt werden, bleibt daher abzuwarten.