Gesetze & Gläubiger & Schuldner gvsteigerwald | 13 Mai 2009
P-Konto beschlossen
Eine Neuigkeit, die nicht ganz neu ist, aber auch nicht so irrelevant (für Gläubiger wie Schuldner), als dass sie einfach übergangen werden sollte, ist das sogenannte “Pfändungsschutzkonto” (oder schlicht P-Konto). Hierbei handelt es sich um eine Reform des Kontopfändungsschutzes, welche am 23.04.09 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Im Wesentlichen geht es dabei um Folgendes:
Bisher ist es so, dass derjenige, dessen Bankkonto gepfändet ist, darauf zunächst keinen Zugriff mehr hat, also überhaupt keine Geldgeschäfte mehr tätigen kann, weder Abhebungen, noch Überweisungen, noch irgendetwas sonst, selbst wenn auf diesem Konto ein Guthaben vorhanden ist.
Nach § 850 c ZPO ist jedoch ein bestimmter Teil des Arbeitseinkommens unpfändbar, jedoch kann dieser Teil gem. § 850 k ZPO nur auf Antrag des Schuldners durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts wieder freigegeben, was nicht nur für den Schuldner einen bürokratischen Mehraufwand bedeutet, sondern auch für die Gerichte. (Ist der Schuldner ein Unternehmer, besteht dieser Pfändungsschutz hingegen nicht!)
Dem Gläubiger entsteht hierdurch kein Mehrgewinn, da der Betrag von der Bank zunächst auf dem Konto belassen wird und gem. § 835 ZPO erst nach 2 Wochen überwiesen wird – sofern bis dahin noch kein Beschluss vor dem Vollstreckungsgericht erwirkt wurde. Er trifft also nur die Schuldner, welche ein Guthaben auf ihrem Konto aufweisen und es 2 Wochen lang versäumen, dieses Guthaben gerichtlich freigeben zu lassen.Â
Ab Mitte 2010 jedoch soll Jeder einen Anspruch auf die Einrichtung eines (in Ziffern: 1) P-Kontos oder die Umwandlung seines bereits bestehenden Kontos in ein P-Konto haben. Auf diesem Konto kann dann über den jeweiligen pfändungsfreien Betrag nach § 850 c ZPO (derzeit 985,15 Euro) frei verfügt werden, selbst wenn das Konto gepfändet sein sollte. Die Einholung eines Gerichtsbeschlusses ist nicht mehr notwendig, es sei denn, man macht einen höheren als den Basisbetrag geltend (etwa wegen Unterhaltsverpflichtungen). Dieser pfändungsfreie Betrag gilt außerdem nicht nur für Arbeitnehmer, sondern für alle Einkünfte, also auch für Selbständige.
Eine gute Übersicht bietet hierzu die Seite des Bundesjustizministeriums zum P-Konto.