Im Rahmen des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist von den Schuldnern das sog. “Vermögensverzeichnis”, ein vierseitiger Vordruck, ggf. je nach Situation mit Anlagen, auszufüllen. Das ist nichts dramatisches, wir machen das ja jeden Tag.
Darüber hinaus steht dem Gläubiger im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein gewisses Fragerecht zu, was nun immer wieder verschiedene Menschen veranlasst, einen selbst entwickelten Fragenkatalog mit dem Auftrag zu übersenden, welcher wohl ebenso oft geflissentlich (und zu recht) ignoriert wird.
Ein besonders schönes Exemplar habe ich heute als Anlage zu einem Auftrag erhalten, in dem unter anderem Fragen auftauchen wie:
“Wie erklärt der Schuldner selbst sein geringes Arbeitseinkommen, da er an anderer Stelle nach Arbeitsmarktgesichtspunkten doch ganz erheblich mehr verdienen könnte?”
“Aus welchen Gründen unterlässt der Schuldner die Inanspruchnahme von Sozialleistungen, auf die er bei keinem oder nur geringen Einkommen nach § 38 SGB I einen einklagbaren Rechtsanspruch hat?”
Während die Einreichung derartiger Fragen – rein auf Verdacht, wohlgemerkt – schon an sich ein mutiges Unterfangen ist, sind sie bei dem mir vorliegenden konkreten Fall, welcher sich gegen eine GmbH richtet, ausgesprochen… suboptimal.