Gläubiger & Haft gvsteigerwald | 06 Dez 2008
Ich fang nochmal an (2)
Wir vollstrecken ja gelegentlich auch Haftbefehle, und zwar meist dann, wenn der Schuldner zum angesetzten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen ist. Die Vollstreckung derartiger Haftbefehle kann sich bisweilen etwas hinstrecken, je nachdem wie schlecht der Schuldner zu erreichen ist. Gegebenenfalls kann es dann sinnvoll sein, einen Beschluss für die Vollstreckung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen über das Vollstreckungsgericht einzuholen.
So auch in einem Verfahren, bei dem ich dem Gläubiger bereits im Juli (!) mitgeteilt habe, dass der Schuldner zu verschiedenen Tageszeiten nicht anzutreffen war und demnach angefragt wird, ob eine Vollstreckung zur Nachtzeit oder die zwangsweise Öffnung der Wohnung gewünscht wird. Die Antwort, die ich erhielt, war, wie so oft, natürlich keine Antwort auf meine Frage, sondern eine Zustandsbeschreibung. Der Schuldner habe eine Rate gezahlt, jedoch sei nicht beabsichtigt, eine Ratenzahlung einzugehen und die Vollstreckung sei durchzuführen.
Es gehen weitere drei Monate ins Land, an der Erreichbarkeit des Schuldners hat sich nichts geändert, ich frage erneut an, ob denn nunmehr eine Vollstreckung zur Nachtzeit oder eine Zwangsöffnung gewünscht wird. Und heute kriege ich die Antwort auf mein Schreiben mit der Mitteilung, “dass der Schuldner die offene Forderung beglichen hat.”
Ich mag mir den Spaß, den ich gehabt hätte, wenn ich den Schuldner nachts um 20:30 mit einer optionalen Polizeistreife zuhause angetroffen hätte, gar nicht ausmalen.